﻿Bei Bestellung von getönten Scheiben ist das Fahrschulfahrzeug als Prüfungsfahrzeug nach Anforderung der Richtlinie 92/22 EWG Anhang II B (ECE-Regelung 43) nicht tauglich, sofern der Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit) den Wert von 35 % unterschreitet.
