﻿Hinweise zum T6.1 Funkmietwagen:

Achtung: Der Verkauf eines T6.1 Funkmietwagen (inkl. Not-Alarmanlage) ist ausschließlich an Mietwagen-Unternehmer mit einer gültigen Genehmigungsurkunde nach § 49 PBefG erlaubt.

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Funkmietwagen finden Sie in "TAXIPEDIA", der Wissensdatenbank im InfoNet.

ACHTUNG: Nach § 25 BOKraft muss ein Mietwagen mit einer Not-Alarmanlage versehen sein! Um einen vollwertigen Mietwagen zulassen zu können, bedarf es somit zwingend der 8Y5 (Not-Alarmanlage für Taxi/Funkmietwagen).

ACHTUNG: Nach § 30 BOKraft muss ein Mietwagen mit einem leicht ablesbaren Wegstreckenzähler ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

Stand: März 2021


