﻿Hinweise zum T7 Multivan Taxi:

Achtung: Der Verkauf eines T7 Multivan Taxi ist ausschließlich an Taxi-Unternehmer mit einer gültigen Genehmigungsurkunde nach § 47 PBefG erlaubt.

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Taxi finden Sie in "TAXIPEDIA", der Wissensdatenbank im InfoNet.

ACHTUNG: Nach § 25 BOKraft muss ein Taxi mit einer Not-Alarmanlage versehen sein! Um ein vollwertiges Taxi zulassen zu können, bedarf es somit zwingend der 9A1 oder 9A2 (Not-Alarmanlage für Taxi/Funkmietwagen).

ACHTUNG: Nach § 26 BOKraft muss ein Taxi mit einem Taxi-Dachschild kenntlich gemacht werden! Um ein vollwertiges Taxi zulassen zu können, bedarf es somit zwingend der 9KI = Vorbereitung für Taxi-Dachzeichen (Fa. HALE) oder 9KB (Fa. KIENZLE) und ggf. eines Taxi-Dachzeichens (als Beipack) 9KJ (Fa. HALE) oder 9KF (Fa. KIENZLE, mit Funktionsmöglichkeit für "passiven Alarm")

ACHTUNG: Nach § 26 BOKraft muss ein Taxi mit einem hellelfenbein-farbigen Anstrich RAL 1015 kenntlich gemacht werden! Um ein vollwertiges Taxi zulassen zu können, bedarf es somit zwingend der Farbe Hellelfenbein 9110 (oder einer gleichfarbigen Folierung). Durch § 43 BOKraft sind landesspezifische Ausnahmegenehmigungen möglich, die bislang sechs Bundesländer erteilen (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).

ACHTUNG: Nach § 28 BOKraft muss ein Taxi mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger (Taxameter) ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

Stand: Oktober 2021

